Hätte sie aber der Beschuldigten mit der Anschuldigung tatsächlich wider besseres Wissen eins auswischen wollen, hätte sie es wohl kaum beim vorliegenden Vorwurf (und demjenigen der Tätlichkeiten) belassen, zumal dieser Vorwurf aufgrund der zahlreichen im Raum stehenden Hausfriedensbrüche und weiteren Delikte im vorliegenden Strafverfahren kaum ins Gewicht fiel. Auch das eigentliche Kerngeschehen, den Ablauf beim und im Hauseingang, schilderte E.________ stimmig und konstant; auch in der Zeugeneinvernahme vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall.