Die Vermutung der Beschuldigten, die Behauptung von E.________ sei eine Retourkutsche auf die Verurteilung (von E.________), ist schon deshalb abwegig, weil der aktenkundige Strafbefehl, in welchem E.________ wegen «ihrer eigenen Schreiben» (dem E-Mail vom 22. März 2011 an den Kantonstierarzt, pag. 1740) der üblen Nachrede zum Nachteil der Beschuldigten verurteilt wurde, von Ende Januar 2015 datiert (pag. 1753). Dessen ungeachtet wirken die Aussagen von E.________ aber auch keineswegs übermässig oder unnötig belastend.