12 sich an die damals bevorstehende Knieoperation und die Beschwerden erinnert, ist zwar, wie die Verteidigung argumentiert, nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Gerade deshalb stellt die (inhaltliche und zeitliche) Verknüpfung eines solchen anschaulich geschilderten Details, an das man sich einfach zu erinnern vermag, mit den Aussagen zum Kerngeschehen einen Hinweis darauf dar, dass das Geschilderte auf tatsächlich Erlebtem basiert. Nichts anderes gilt auch für die weiteren vorgenannten Realkriterien in den Aussagen von E.________. Die Vermutung der Beschuldigten, die Behauptung von E.___