Zunächst ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb E.________ der Polizei gegenüber einen Vorfall, den sie diesmal – im Unterschied zu den nicht angezeigten angeblichen Tätlichkeiten vom 7. Dezember 2011 – und quasi als Gesamtpaket von Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch als strafwürdig erachtete, fälschlicherweise zur Anzeige bringen und sogar ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung riskieren sollte. Daran ändert auch nichts, dass das Verhältnis zwischen den beiden Frauen schon längere Zeit zumindest angespannt war und dass es sich beim ganzen Vorfall um ein vergleichsweise einfach zu beschreibendes Geschehen handelt. E.____