_ sei glaubwürdiger, insofern nicht zutrifft. Ob sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis als richtig erweist, ist nachfolgend zu prüfen. Zunächst ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb E.________ der Polizei gegenüber einen Vorfall, den sie diesmal – im Unterschied zu den nicht angezeigten angeblichen Tätlichkeiten vom 7. Dezember 2011 – und quasi als Gesamtpaket von Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch als strafwürdig erachtete, fälschlicherweise zur Anzeige bringen und sogar ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung riskieren sollte.