Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass in einer solchen Aussage-gegen-Aussage- Konstellation eine Aussageanalyse vorzunehmen ist. Dabei ist weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage von Bedeutung (vgl. pag. 1968, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch eine Analyse der konkreten Aussagen (auf deren Glaubhaftigkeit hin) vorgenommen, weshalb der Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz gehe unzulässigerweise davon aus, E.________ sei glaubwürdiger, insofern nicht zutrifft.