Dass sich die Zeugin etwa noch an die Knieoperation erinnere, sei nicht aussergewöhnlich. Die Aussagen der Beschuldigten seien nur deshalb weniger detailreich ausgefallen, weil sie versucht habe, sich zusammenzunehmen und sich aufs Wesentliche zu beschränken. Insgesamt seien die Aussagen der Beschuldigten nicht unglaubwürdiger als diejenigen von E.________, weshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 2091). 12. Würdigung der Kammer Wie erwähnt, stehen die Aussagen der beiden Frauen darüber, was sich genau am 15. März 2012 zugetragen hat, im Widerspruch zueinander. Gemäss der Beschul-