Dass sich die Beschuldigte nicht mehr an die Details der Beschimpfung erinnern könne, dürfe nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil dies schon lange her sei und allgemeine Schimpfwörter nur wenig hängen blieben. Wenn solch kontroverse Darstellungen zum Sachverhalt bestünden, müsse auf das Aussageverhalten abgestellt werden. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung gehe so aber nicht. So überzeuge nicht, wenn die Aussagen von E.________ als konstant, schlüssig und detailreich bezeichnet würden. Dass sich die Zeugin etwa noch an die Knieoperation erinnere, sei nicht aussergewöhnlich.