11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zusammengefasst ein, diese sei nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte sei sich sehr sicher, dass sie dies nicht so gemacht habe. Zwischen E.________ und der Beschuldigten bestehe eine tiefe Verfeindung. An jenem 15. März 2012 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Dass sich die Beschuldigte nicht mehr an die Details der Beschimpfung erinnern könne, dürfe nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil dies schon lange her sei und allgemeine Schimpfwörter nur wenig hängen blieben.