Demgegenüber würden die Ausführungen der Beschuldigten karg, unsicher und vage wirken. Auffallend sei, dass die Beschuldigte in den Einvernahmen unverzüglich versucht habe, E.________ schlecht darzustellen. Gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin E.________ kam die Vorinstanz damit beweiswürdigend zum Schluss, dass die Beschuldigte am 15. März 2012 das Haus von E.________ gegen deren Willen betreten habe (pag. 1980, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).