10. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der beiden involvierten Personen auseinander. E.________ habe den Vorfall detailliert, konstant sowie unter Nennung von ausgefallenen bzw. nebensächlichen Einzelheiten geschildert, diesen zudem räumlich und zeitlich einordnen können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe sich Zeugin E.________ noch gut an den Vorfall erinnern können und diesen übereistimmend mit ihren früheren Angaben geschildert. Demgegenüber würden die Ausführungen der Beschuldigten karg, unsicher und vage wirken.