Es gebe dann noch eine Türe wegen dem Hund, es sei ein Vorraum, der aber Wohnbereich sei (pag. 2085, Z. 17 ff.). Auf die Frage, wie weit die Beschuldigte im Haus gewesen sei, gab sie an, diese sei zunächst ganz drin gewesen, sie (E.________) habe aber das Glück gehabt, sie zurückstossen zu können. Die Beschuldigte habe danach noch den Fuss dazwischen gehabt, sie