1675, Z. 34). In der Zeugeneinvernahme vor der Kammer vom 29. September 2017 gab E.________ an, sich immer noch sehr gut an den Vorfall vom 15. März 2012 («als ob es gestern war») erinnern zu können und bestätigte die Richtigkeit ihrer Aussagen gegenüber der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 2084, Z. 10 ff.). Auf entsprechende Frage sagte sie, sie habe am Tag, als es passiert sei, bei der Polizei in K.________ angerufen. Sie könne sich aufgrund der damaligen Knieprobleme gut daran erinnern. Sie sei kurz vor der Operation gewesen, welche dann am 12. September erfolgt sei. Sie habe das Gleichgewicht verloren, worauf die Beschuldigte gemeint habe, sie (E.____