In diesem Moment sei die Beschuldigte schon hinter ihr im Hausgang gestanden. Sie habe nicht so viel Kraft gehabt, aber die Beschuldigte zum Glück hinausstossen und die Türe abschliessen können. Sie glaube, die Beschuldigte habe noch den Fuss in der Haustüre gehabt (pag. 1674, Z. 34 ff.). Auf Frage des damaligen Verteidigers der Beschuldigten, wie genau die Beschuldigte ins Haus eingedrungen sei, präzisierte sie, sie (E.________) habe die Türe aufgemacht und die Beschuldigte sei praktisch mit ihr zusammen «ins Haus hineingestürmt» (pag. 1675, Z. 24). Die Beschuldigte sei im Haus selber gestanden, ein Treppenhaus oder so habe sie nicht (pag. 1675, Z. 34).