Sie (E.________) habe die Beschuldigte mit beiden Händen zurückgestossen. Die Beschuldigte habe jedoch ihren Fuss zwischen die Türe gestreckt, um sie am Schliessen zu hindern. Sie habe in der Folge die Haustüre mit beiden Händen «zugeschletzt». Danach habe sie abschliessen können, bevor die Beschuldigte es geschafft habe, die Türe wieder zu öffnen. Nachdem sie abgeschlossen gehabt habe, habe die Beschuldigte die Türfalle nach unten gedrückt und versucht, noch einmal hinein zu gelangen. Danach habe sie noch ein paarmal an die Türe gepoltert. Ob die Beschuldigte noch etwas zu ihr gesagt habe, könne sie nicht mehr sagen.