Nach den Schlägen habe die Beschuldigte ihr Mobiltelefon oder etwas ähnliches hervorgenommen, ihr (E.________) dieses hingestreckt und sie aufgefordert, etwas zu sagen («Sagen sie etwas, sagen sie etwas, schauen sie mich an und sagen sie etwas!»; pag. 314, Z. 28 f.). Sie habe nicht darauf reagiert, vielmehr habe sie ihren Hausschlüssel gesucht und sich zur Eingangstüre begeben, wohin ihr die Beschuldigte gefolgt sei. Sie habe die Haustüre geöffnet und sich hinein begeben. Als sie sich umgedreht habe, um die Türe zu schliessen, sei die Beschuldigte ebenfalls in ihrem Eingang gestanden. Sie (E.___