Sie habe trotzdem aussteigen wollen. Beim Aussteigen habe sie kurz das Gleichgewicht verloren; weil die Beschuldigte unmittelbar an der Türe gestanden sei, habe sie sie dabei ein wenig berührt. Die Beschuldigte habe sie unverzüglich ca. vier- bis fünfmal mit den Fäusten an die Brüste geschlagen. Später habe die Beschuldigte gesagt, sie (E.________) habe sie geschlagen, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe während des gesamten Vorfalls kein Wort mit der Beschuldigten gesprochen. Nach den Schlägen habe die Beschuldigte ihr Mobiltelefon oder etwas ähnliches hervorgenommen, ihr (E.______