In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 29. September 2017 (pag. 2087 ff.) führte die Beschuldigte zum Vorfall vom 15. März 2012 einleitend aus, sie wisse, die Wahrheit gesagt zu haben, was sie gemacht habe und was nicht. Im Detail könne sie aber nicht mehr sagen, was sie damals gegenüber der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt habe. Sie sei von E.________ vor dem März 2012 nicht angezeigt worden, umgekehrt habe sie E.________ aber auch schon angezeigt («klar, natürlich.»). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen und dass sie eigentlich nur wenig zum Vorfall gesagt habe, ergänzte sie, ihr Mann habe eine Videokamera am Haus installiert.