314, Z. 26 f.), kann im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts aber nicht von einer verbalen Auseinandersetzung gesprochen werden. Bezüglich des mit Blick auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs rechtserheblichen Geschehens stehen sich die Aussagen der beiden involvierten Personen aber mehr oder weniger diametral gegenüber. Die Beschuldigte stellte sich von Anfang an (vgl. pag. 770) und auch noch im Berufungsverfahren (vgl. pag. 2089, Z. 5) auf den Standpunkt, sie habe entgegen den Aussagen von E.________ deren Haus keineswegs betreten und nicht wieder verlassen.