8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist vorliegend unstrittig, dass die Beschuldigte an jenem 15. März 2012 mit E.________ vor deren Haus am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zusammentraf und es in der Folge zu einer Auseinandersetzung kam. Angesichts dessen, dass E.________ angab, nichts gesagt zu haben (vgl. pag. 314, Z. 26 f.), kann im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts aber nicht von einer verbalen Auseinandersetzung gesprochen werden.