745, Ziff. 6) ebenfalls enthaltene Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________, ebenfalls begangen am 15. März 2012, steht demgegenüber nicht mehr zur Diskussion. Diesbezüglich erfolgte im Urteil vom 27. Juni 2016 eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1937).