7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Vorliegend geht es einzig noch um den Vorfall vom 15. März 2012 zum Nachteil von E.________. Gemäss dem Strafbefehl vom 7. Juni 2013, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, soll die Beschuldigte am 15. März 2012 das Haus von E.________ am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) gegen deren Willen betreten und trotz entsprechender Aufforderung nicht verlassen haben (pag. 744, Ziff. 1.2). Der im Strafbefehl (pag. 745, Ziff. 6) ebenfalls enthaltene Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.__