303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch die Beschuldigte ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils – so die Verfahrenseinstellungen und Freisprüche gemäss Ziffern I., II., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1937 ff. und pag. 1941 f.) sowie der Schuldspruch gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 6. September 2011 am H.__weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.