5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In der Berufungserklärung vom 23. Mai 2017 beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 15. März 2012 am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. III.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1939) sowie auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1940). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO).