3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 13. September 2017, pag. 2079 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug, datierend vom 7. September 2017 (pag. 2063 ff.), eingeholt. Weiter führte die Kammer im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 288) in der Berufungsverhandlung vom 29. September 2017 von Amtes wegen eine Einvernahme mit der Beschuldigten (pag. 2087 ff.) sowie mit der Zeugin E.________ (pag. 2084 ff.) durch.