Die Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (pag. 2046 f.) zur Berufungsverhandlung vom 29. September 2017 vorgeladen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens. Die Vorladung konnte ihr am 28. Juli 2017 polizeilich zugestellt werden (pag. 2056). Mit Eingabe vom 11. September 2017 ersuchte Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten um Absetzung und Verschiebung der Verhandlung vom 29. September