Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers C.________ – dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren – mit, dieser ziehe sich aus dem Berufungsverfahren zurück (pag. 2036). Mit Beschluss vom 23. Juni 2017 nahm die Kammer vom Rückzug Kenntnis und stellte zusammenfassend fest, dass sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, die C.________ betreffen, zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (pag. 2043 f.). Die Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (pag.