_, freizusprechen, die diesbezüglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Verteidigungskosten auszurichten (pag. 2030). Einen Antrag, wie hoch das Strafmass für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ausfallen soll, stellte die Beschuldigte nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Juni 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 2039 f.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte Fürsprecher D.______