400 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), präzisierte sie die Berufungserklärung dahingehend, die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15. März 2012 am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________, freizusprechen, die diesbezüglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Verteidigungskosten auszurichten (pag.