Darin beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.________ sowie auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.1.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1939 f.). Nachdem der Verfahrensleiter Fürsprecherin B.________ aufgefordert hatte, die Erklärung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden (pag. 2027 f.; Art. 399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 400 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;