2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher F.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (pag. 1947) form- und fristgerecht die Berufung an. Ebenfalls fristgerecht ging die vom 23. Mai 2017 datierende Berufungserklärung der Beschuldigten, neu verteidigt durch Fürsprecherin B.________ (pag. 2024 f.), beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.______