3 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2ʹ080.00, angeordnet. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 520.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.