Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 177 (Beschuldigte) Fax +41 31 635 48 15 SK 17 178 (Straf- und Zivilkläger) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Krieger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ verteidigt durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Entziehen von Unmündigen, Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gungen, Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 27. Juni 2016 (PEN 2015 194/195) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. Juni 2017 hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzel- gericht, nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 1936 ff., Hervorhebun- gen im Original): A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Diebstahls (geringfügig), angeblich mehrfach begangen in G.________ (Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________, 1.1. am 15.03.2012 (Schadenshöhe CHF 25.00, Ziff. 3.1 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 1.2. am 22.03.2012 (Schadenshöhe CHF 10.00 Ziff. 3.2 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478) 2. wegen Sachbeschädigung (geringfügig), angeblich mehrfach begangen am 03.10.2011, 09.11.2011, 05.12.2011, 09.12.2011, 12.12.2011 und am 15.12.2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 Strafbefehl BJS 11 18478); 3. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen, z N von C.________, 3.1. 5.1. am 21.09.2011 in 2501 Biel (Ziff. 5.1 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 3.2. am 23.09.2011, 26.09.2011 und 03.10.2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _ (Ziff. 5.2 5.4 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 3.3. am 22.12.2011, in G.________(Ortschaft), I.___weg _ (Ziff. 5.5 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 3.4. am 21.01.2012, in 3006 Bern, J.___strasse _ (Ziff. 5.6 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 4. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15.03.2012 in G.________(Ortschaft), I.___weg _, z N von E.________ (Ziff. 6 Strafbefehl BJS 11 18478); 5. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen am 19.12.2011, 21.12.2011, 22.12.2011, 24.12.2011, 31.12.2011, 01.01.2012, 02.01.2012, 04.01.2012, 05.01.2012, 10.01.2012, 18.01.2012, 20.01.2012, 24.01.2012, 25.01.2012, 30.01.2012, 09.02.2012, 12.02.2012, 14.02.2012, 15.02.2012, 17.02.2012, 02.03.2012, 05.03.2012, 09.03.2012, 15.03.2012, 16.03.2012, 22.03.2012, 23.03.2012 sowie am 07.05.2012 in G.________(Ortschaft), H.___weg, I.___weg _ und anderswo (Ziff. 7 Strafbefehl BJS 11 18478); wird eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 8ʹ543.20 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, 2 unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8ʹ928.55 für die Kosten der anwalt- lichen Vertretung als Privatkläger, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2ʹ319.05 und Auslagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2ʹ319.05, an den Kan- ton Bern. [Zusammensetzung Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26.08.2011; 08.09.2011; 09.09.2011, 23.09.2011, 26.09.2011, 29.09.2011, 03.10.2011, 25.10.2011, 26.10.2011, 27.10.2011, 01.11.2011, 09.11.2011, 16.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 29.11.2011, 05.12.2011, 06.12.2011, 07.12.2011, 08.12.2011, 09.12.2011, 11.12.2011, 12.12.2011, 15.12.2011, 16.12.2011, 19.12.2011, 21.12.2011, 22.12.2011, 24.12.2011, 31.12.2011, 01.01.2012, 04.01.2012, 05.01.2012, 10.01.2012, 18.01.2012, 20.01.2012, 24.01.2012, 25.01.2012, 30.01.2012, 09.02.2012, 12.02.2012, 14.02.2012, 15.02.2012, 17.02.2012, 02.03.2012, 05.03.2012, 09.03.2012, 15.03.2012, 16.03.2102, 22.03.2012 und am 23.03.2012 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, z.N. C.________, 2. des Entziehens von Unmündigen, angeblich mehrfach begangen, 2.1. am 31.01.2012, z.N. von C.________ (Ziff. 2.1 Strafbefehl); 2.2. in der Zeit ab Ende April bis Mai 2012, z. N. von C.________ (Ziff. 2.2 Strafbefehl); unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2ʹ562.95 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 00.00 für die Kosten der anwaltli- chen Vertretung als Privatkläger, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1ʹ290.50 und Auslagen von CHF 29.25, insgesamt bestimmt auf CHF 1ʹ319.75, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen 1.1. am 06.09.2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, z.N. C.________; 1.2. am 15.03.2012 in G.________(Ortschaft), I.___weg _, z.N: E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49, 186 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 3 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2ʹ080.00, angeordnet. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 520.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1ʹ290.50 und Auslagen von CHF 29.25, insgesamt bestimmt auf CHF 1ʹ319.75. [Zusammensetzung Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] 4. A.________ hat C.________ eine Entschädigung von CHF 892.85 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. B. IV. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Verleumdung, begangen am 16.04.2011, z.N. von A.________ (Ziff.13 Strafbefehl BJS 12 5083), wird eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4ʹ166.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 996.75 für die Kosten der anwaltli- chen Vertretung als Privatklägerin, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1ʹ633.35 und Auslagen von CHF 00.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1ʹ633.35, an den Kanton Bern. [Zusammensatzung Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] V. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Entziehens von Unmündigen, angeblich wiederholt begangen zwi- schen dem 25.03.2011 und dem 02.01.2012 z.N. A.________ (Ziff. 2 Strafbefehl BJS 12 5083); 2. von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 20.06.2011 im Ausweiszentrum in Biel (Ziff. 3 Strafbefehl BJS 12 5083); unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8ʹ333.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 00.00 für die Kosten der anwaltli- chen Vertretung als Privatklägerin, sowie 4 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3ʹ266.70 und Auslagen von CHF 58.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3ʹ325.20, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung Gebühren und Auslagen; reduzierte Verfahrenskosten] VI. [Eröffnung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher F.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Ein- gabe vom 18. Juli 2016 (pag. 1947) form- und fristgerecht die Berufung an. Eben- falls fristgerecht ging die vom 23. Mai 2017 datierende Berufungserklärung der Be- schuldigten, neu verteidigt durch Fürsprecherin B.________ (pag. 2024 f.), beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte die Beschuldigte die Beru- fung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.________ sowie auf die in diesem Zusammenhang erfolgte Auferlegung der Ver- fahrenskosten (Ziff. III.1.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1939 f.). Nachdem der Verfahrensleiter Fürsprecherin B.________ aufgefordert hatte, die Erklärung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanz- lichen Urteils verlangt würden (pag. 2027 f.; Art. 399 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 400 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), präzisierte sie die Berufungser- klärung dahingehend, die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15. März 2012 am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________, freizusprechen, die diesbezüglichen erst- und obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldig- ten sei eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Verteidigungs- kosten auszurichten (pag. 2030). Einen Antrag, wie hoch das Strafmass für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ausfallen soll, stellte die Beschuldigte nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Juni 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 2039 f.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers C.________ – dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren – mit, dieser ziehe sich aus dem Berufungsverfahren zurück (pag. 2036). Mit Beschluss vom 23. Juni 2017 nahm die Kammer vom Rückzug Kenntnis und stellte zusammenfassend fest, dass sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, die C.________ betreffen, zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (pag. 2043 f.). Die Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (pag. 2046 f.) zur Beru- fungsverhandlung vom 29. September 2017 vorgeladen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens. Die Vorladung konnte ihr am 28. Juli 2017 polizeilich zugestellt werden (pag. 2056). Mit Eingabe vom 11. Sep- tember 2017 ersuchte Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag der Be- schuldigten um Absetzung und Verschiebung der Verhandlung vom 29. September 5 2017 (pag. 2058 f.). Mit begründeter Verfügung vom 12. September 2017 (pag. 2061 f.) wies der Verfahrensleiter das Verschiebungsgesuch ab. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 13. September 2017, pag. 2079 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisteraus- zug, datierend vom 7. September 2017 (pag. 2063 ff.), eingeholt. Weiter führte die Kammer im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. BGE 143 IV 288) in der Berufungsverhandlung vom 29. September 2017 von Amtes wegen eine Einvernahme mit der Beschuldigten (pag. 2087 ff.) sowie mit der Zeugin E.________ (pag. 2084 ff.) durch. 4. Anträge der Beschuldigten Fürsprecherin B.________ stellte für die Beschuldigte im Rahmen der oberinstanz- lichen Verhandlung vom 29. September 2017 folgende Anträge (pag. 2091): 1. A.________ sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen z.N. von E.________ am 15. März 2012 in G.________(Ortschaft), I.___weg _, freizusprechen. 2. Es seien die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten auszuscheiden und dem Staat aufzuer- legen. 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘400.00 zuzüglich 8% Mehrwert- steuer für die ihr entstandenen Kosten der Verteidigung auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In der Berufungserklärung vom 23. Mai 2017 beschränkte die Beschuldigte die Be- rufung auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 15. März 2012 am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. III.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1939) sowie auf die in die- sem Zusammenhang erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.3 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1940). In diesen angefochtenen Punkten prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Da die Berufung vorliegend einzig durch die Beschuldigte ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils – so die Verfahrensein- stellungen und Freisprüche gemäss Ziffern I., II., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1937 ff. und pag. 1941 f.) sowie der Schuldspruch gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 6. September 2011 am H.__weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. III.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1939) samt der Verpflichtung, dem Geschädigten eine Entschädigung von CHF 892.85 zu bezahlen (Ziff. III.4 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1940) – sind, wie die Kammer bereits im Be- schluss vom 23. Juni 2017 festgestellt hat (pag. 2041 ff.), in Rechtskraft erwach- sen. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen sowie die anerkannten Grund- sätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen im Besonderen zutreffend und aus- führlich wiedergebeben (pag. 1967 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), worauf vorab verwiesen werden kann. 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Vorliegend geht es einzig noch um den Vorfall vom 15. März 2012 zum Nachteil von E.________. Gemäss dem Strafbefehl vom 7. Juni 2013, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, soll die Beschuldigte am 15. März 2012 das Haus von E.________ am I.___weg _ in G.________ (Orts- chaft) gegen deren Willen betreten und trotz entsprechender Aufforderung nicht verlassen haben (pag. 744, Ziff. 1.2). Der im Strafbefehl (pag. 745, Ziff. 6) ebenfalls enthaltene Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________, ebenfalls be- gangen am 15. März 2012, steht demgegenüber nicht mehr zur Diskussion. Dies- bezüglich erfolgte im Urteil vom 27. Juni 2016 eine Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1937). 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist vorliegend unstrittig, dass die Be- schuldigte an jenem 15. März 2012 mit E.________ vor deren Haus am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zusammentraf und es in der Folge zu einer Auseinan- dersetzung kam. Angesichts dessen, dass E.________ angab, nichts gesagt zu haben (vgl. pag. 314, Z. 26 f.), kann im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts aber nicht von einer verbalen Auseinandersetzung gesprochen werden. Bezüglich des mit Blick auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs rechtserhebli- chen Geschehens stehen sich die Aussagen der beiden involvierten Personen aber mehr oder weniger diametral gegenüber. Die Beschuldigte stellte sich von Anfang an (vgl. pag. 770) und auch noch im Berufungsverfahren (vgl. pag. 2089, Z. 5) auf den Standpunkt, sie habe entgegen den Aussagen von E.________ deren Haus keineswegs betreten und nicht wieder verlassen. Dies ist nachfolgend zu klären, wobei hierfür mangels objektiver Beweismittel die Aussagen der beiden Beteiligten beizuziehen und zu würdigen sind. 9. Aussagen 9.1 der Beschuldigten In der polizeilichen Befragung am 20. Juli 2012 (pag. 316 f.) sagte die Beschuldigte einleitend, E.________ habe selber mehrere Hausfriedensbrüche bei ihr begangen. Am 15. März 2012 sei sie zu Fuss am Domizil von E.________ vorbeigegangen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern. E.________ habe sie beschimpft und ihr «Schlämperlige» nachgerufen. Das Ganze habe dann auf dem Vorplatz von E.________ (kleiner Kiesplatz, der Strasse anliegend) stattgefunden. E.________ 7 habe ihr gedroht, sie werde dies der Polizei als Hausfriedensbruch melden und ha- be sie, wie auch schon, weggeschubst. E.________ habe auch schon zugeschaut, wenn sie (die Beschuldigte) von ihrem Mann tätlich angegriffen worden sei. E.________ mache alles für ihren Gemeinderatskollegen, welcher fast Tür an Tür mit ihr wohne (pag. 317). Diese Aussagen gegenüber der Polizei bestätigte die Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2016 (pag. 1693, Z. 27 f.; pag. 1699, Z. 5 ff.). Sie sei nicht im Haus von E.________ gewesen, auch nicht im Eingang. E.________ habe heute (am ersten Verhandlungstag der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung) mehrere Male nachweislich gelogen, was sich anhand der vorhande- nen Dokumente beweisen lasse (pag. 1699, Z. 15 f.). Auf die konkrete Frage ihres damaligen Verteidigers, wie es überhaupt zur Begegnung zwischen ihr und E.________ gekommen sei, sagte sie vorab, ihr Mann führe seit der Trennung Ta- gebuch über sie und verleumde sie bei den verschiedensten Behörden. Er und E.________ hätten beide ihr Amt als Gemeinderäte missbraucht, um sie zu über- wachen und die Kinder von ihr fernzuhalten (pag. 1699, Z. 18 ff.). Erst anschlies- send nahm sie Bezug zur Frage und sagte, E.________ sei damals vom Haus von Herrn C.________ hergekommen, sie seien sich dann begegnet und hätten eine mündliche Auseinandersetzung gehabt. Das sei auf dem Streifen vor dem Haus von E.________ gewesen, wo es kein Trottoir habe. Sie habe E.________ gefragt, warum sie sich immer wieder in ihre Familie einmische. Es sei klar, dass E.________ Angst vor ihr habe, weil sie Dinge aufdecke und nicht akzeptiere, was laufe. Das habe E.________ auch bei anderen Dorfbewohnern gemacht (pag. 1699, Z. 25 ff.). In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 29. September 2017 (pag. 2087 ff.) führte die Beschuldigte zum Vorfall vom 15. März 2012 einleitend aus, sie wisse, die Wahrheit gesagt zu haben, was sie gemacht habe und was nicht. Im Detail könne sie aber nicht mehr sagen, was sie damals gegenüber der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt habe. Sie sei von E.________ vor dem März 2012 nicht angezeigt worden, umgekehrt habe sie E.________ aber auch schon angezeigt («klar, natürlich.»). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen und dass sie eigentlich nur wenig zum Vorfall gesagt habe, ergänzte sie, ihr Mann habe eine Videokamera am Haus installiert. Nochmals darauf hingewiesen, dass es nur um den Hausfriedensbruch gehe, führte sie weiter aus, Herr C.________ habe ihr das Besuchsrecht nie gewährt und E.________ sei immer ums Haus geschlichen, wenn sie (die Beschuldigte) die Kinder habe sehen wollen. Auf dem Vorplatz von E.________ habe es kein Trottoir; jeder der dort vorbeigehe, sei automatisch auf dem Vorplatz. Auch sei E.________ damals nicht alleine gewesen; es sei noch ei- ne andere ältere Frau dort gewesen, deren Namen sie aber nicht kenne. E.________ habe sie beschimpft und gesagt, sie solle weg (pag. 2088, Z. 36 ff.; pag. 2089 Z. 1 ff.). Was E.________ genau gesagt habe, könne sie nicht sagen, da es zu lange zurückliege (pag. 2089, Z. 21 ff.). Am 15. März 2012 sei sie nicht in der Wohnung gewesen, habe auch keinen Fuss in der Tür und keine Fussschmerzen gehabt. Das Haus habe sie erst durch Tele-Bärn kennengelernt, wo E.________ mit ihrem Ex-Mann als Duo Infernale in der Wohnung von E.________ interviewt worden sei (pag. 2089, Z. 5 ff.). Gefragt danach, wieso E.________ etwas behaup- 8 ten sollte, das nicht stimme, gab die Beschuldigte an, E.________ habe mehrfach mündlich und schriftlich Verleumdungen gemacht, wofür sie auch verurteilt worden sei. Es gebe ein Dokument, in welchem E.________ Herrn C.________ sage, sie werde immer in seinen Diensten stehen. E.________ sei nie neutral gewesen. E.________ habe gegen sie vorgehen wollen, sei aber anhand ihrer eigenen Schreiben verurteilt worden. Sie denke, das Ganze sei eine Retourkutsche auf die- se Verurteilung gewesen. E.________ habe mehrfach betrogen und verleumdet, was sich beweisen lasse (pag. 2089, Z. 11 ff.). 9.2 von E.________ E.________ erstattete am 20. März 2012 wegen des Vorfalls vom 15. März 2012 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs. Zudem stellte sie entsprechende Strafanträge (pag. 309 ff.). Gegenüber der Polizei schilderte sie als Auskunftsperson den Vorfall wie folgt (pag. 314, Z. 14 ff.): Sie sei mit einem Ersatzfahrzeug auf dem Weg zu ihrem Domizil am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) gewesen. Die Beschuldigte sei zu Fuss auf dem I.___weg _ gewesen und in Richtung H.___weg gelaufen. Womöglich habe sie zu ihren Kin- dern gewollt. Sie sei an der Beschuldigten vorbeigefahren und habe gehofft, dass diese sie nicht erkenne. Nachdem sie auf dem Parkplatz vor ihrem Haus parkiert gehabt habe, habe sie sich zuerst via Rückspiegel vergewissert, wo sich die Be- schuldigte befunden habe. Sie habe sie nicht mehr sehen können. Als sie die Türe geöffnet habe und habe aussteigen wollen, sei die Beschuldigte plötzlich neben ihr gestanden. Sie habe trotzdem aussteigen wollen. Beim Aussteigen habe sie kurz das Gleichgewicht verloren; weil die Beschuldigte unmittelbar an der Türe gestan- den sei, habe sie sie dabei ein wenig berührt. Die Beschuldigte habe sie unverzüg- lich ca. vier- bis fünfmal mit den Fäusten an die Brüste geschlagen. Später habe die Beschuldigte gesagt, sie (E.________) habe sie geschlagen, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe während des gesamten Vorfalls kein Wort mit der Beschuldigten gesprochen. Nach den Schlägen habe die Beschuldigte ihr Mo- biltelefon oder etwas ähnliches hervorgenommen, ihr (E.________) dieses hinge- streckt und sie aufgefordert, etwas zu sagen («Sagen sie etwas, sagen sie etwas, schauen sie mich an und sagen sie etwas!»; pag. 314, Z. 28 f.). Sie habe nicht dar- auf reagiert, vielmehr habe sie ihren Hausschlüssel gesucht und sich zur Eingangs- türe begeben, wohin ihr die Beschuldigte gefolgt sei. Sie habe die Haustüre geöff- net und sich hinein begeben. Als sie sich umgedreht habe, um die Türe zu schlies- sen, sei die Beschuldigte ebenfalls in ihrem Eingang gestanden. Sie (E.________) habe die Beschuldigte mit beiden Händen zurückgestossen. Die Beschuldigte habe jedoch ihren Fuss zwischen die Türe gestreckt, um sie am Schliessen zu hindern. Sie habe in der Folge die Haustüre mit beiden Händen «zugeschletzt». Danach habe sie abschliessen können, bevor die Beschuldigte es geschafft habe, die Türe wieder zu öffnen. Nachdem sie abgeschlossen gehabt habe, habe die Beschuldigte die Türfalle nach unten gedrückt und versucht, noch einmal hinein zu gelangen. Danach habe sie noch ein paarmal an die Türe gepoltert. Ob die Beschuldigte noch etwas zu ihr gesagt habe, könne sie nicht mehr sagen. Die Beschuldigte habe die Örtlichkeit danach kurzum verlassen. Sie habe aber nicht gesehen, in welche Rich- tung sie sich begeben habe. Auf entsprechende Frage gab E.________ an, es ha- 9 be schon im Dezember 2011 einen Zwischenfall gegeben, bei welchem sie auf die- selbe Art und Weise geschlagen worden sei. Jene Tätlichkeit habe sie aber nicht zur Anzeige gebracht. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Mai 2016 bestätigte E.________, diesmal befragt als Zeugin, ihre Aussagen (pag. 1674). Sie sei am 15. März 2012 mit einem Ersatzfahrzeug von der Garage nach Hause gefahren, als die Beschuldigte sich auf dem I.___weg _ befunden habe. Sie habe zu dieser Zeit Probleme mit dem linken Bein und deshalb auch mit dem Gleichgewicht gehabt, es sei in diesem Zusammenhang eine Operation angestanden. Als sie aus dem Auto habe aussteigen wollen, sei die Beschuldigte gleich neben dem Auto gestanden. Als sie die Türe aufgemacht habe, habe sie das Gleichgewicht verloren. Die Be- schuldigte habe hierauf gesagt, sie (E.________) hätte sie geschlagen. Sie habe Angst gehabt und die Haustüre aufmachen können. In diesem Moment sei die Be- schuldigte schon hinter ihr im Hausgang gestanden. Sie habe nicht so viel Kraft gehabt, aber die Beschuldigte zum Glück hinausstossen und die Türe abschliessen können. Sie glaube, die Beschuldigte habe noch den Fuss in der Haustüre gehabt (pag. 1674, Z. 34 ff.). Auf Frage des damaligen Verteidigers der Beschuldigten, wie genau die Beschuldigte ins Haus eingedrungen sei, präzisierte sie, sie (E.________) habe die Türe aufgemacht und die Beschuldigte sei praktisch mit ihr zusammen «ins Haus hineingestürmt» (pag. 1675, Z. 24). Die Beschuldigte sei im Haus selber gestanden, ein Treppenhaus oder so habe sie nicht (pag. 1675, Z. 34). In der Zeugeneinvernahme vor der Kammer vom 29. September 2017 gab E.________ an, sich immer noch sehr gut an den Vorfall vom 15. März 2012 («als ob es gestern war») erinnern zu können und bestätigte die Richtigkeit ihrer Aussa- gen gegenüber der Polizei und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 2084, Z. 10 ff.). Auf entsprechende Frage sagte sie, sie habe am Tag, als es passiert sei, bei der Polizei in K.________ angerufen. Sie könne sich aufgrund der damaligen Knieprobleme gut daran erinnern. Sie sei kurz vor der Operation gewe- sen, welche dann am 12. September erfolgt sei. Sie habe das Gleichgewicht verlo- ren, worauf die Beschuldigte gemeint habe, sie (E.________) habe sie geschlagen. Erst ein paar Tage später sei sie in K.________ auf die Polizei gegangen. Sie habe glaublich mit einer Frau L.________ telefoniert, die ihr dann noch angerufen habe, weil sie im Zusammenhang mit dem Strafbefehl, der noch gegen sie ergangen sei, wegen des Einkommens habe fragen wollen (pag. 2084, Z. 27 ff.). Obwohl sie schon einmal einen Grund dazu gehabt hätte, habe sie die Beschuldigte früher noch nicht angezeigt. Beim Vorfall vom 15. März 2012 habe sie sich zur Anzeige- einreichung entschieden, weil sie nicht immer nur abwarten und sich ungerechtfer- tigt schlagen lassen könne. Der Darstellung der Beschuldigten widersprach sie; sie (E.________) habe ihr (der Beschuldigten) ja noch den Fuss eingeklemmt. Dank dem habe sie die Türe schliessen können, ansonsten hätte sie keine Chance ge- habt (pag. 2085, Z. 1 ff.). Es habe kein Treppenhaus sondern einfach einen Tritt für ins Haus, dann sei man drin. Es gebe dann noch eine Türe wegen dem Hund, es sei ein Vorraum, der aber Wohnbereich sei (pag. 2085, Z. 17 ff.). Auf die Frage, wie weit die Beschuldigte im Haus gewesen sei, gab sie an, diese sei zunächst ganz drin gewesen, sie (E.________) habe aber das Glück gehabt, sie zurückstossen zu können. Die Beschuldigte habe danach noch den Fuss dazwischen gehabt, sie 10 (E.________) habe die Türe aber dann schliessen können. Auf nochmalige Nach- frage zum genauen Ablauf gab sie an, die Beschuldigte habe danach vergeblich versucht, die Türe nochmals zu öffnen, da sie (E.________) die Dreipunkttüre habe schliessen können und den Schlüssel schon umgedreht habe (pag. 2085, Z. 25 ff.). Wie lange der damalige Vorfall gedauert habe, konnte sie nicht sagen (pag. 2085, Z. 39 ff.). Das Verhältnis zur Beschuldigten beschrieb sie als von Anfang an ge- stört. Gegenüber der erstinstanzlichen Richterin habe sie den Wunsch geäussert, endlich von der Beschuldigten in Ruhe gelassen zu werden (pag. 2086, Z. 1 ff.). 10. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen der beiden involvierten Personen auseinander. E.________ habe den Vorfall detailliert, konstant sowie unter Nen- nung von ausgefallenen bzw. nebensächlichen Einzelheiten geschildert, diesen zu- dem räumlich und zeitlich einordnen können. Auch anlässlich der Hauptverhand- lung habe sich Zeugin E.________ noch gut an den Vorfall erinnern können und diesen übereistimmend mit ihren früheren Angaben geschildert. Demgegenüber würden die Ausführungen der Beschuldigten karg, unsicher und vage wirken. Auf- fallend sei, dass die Beschuldigte in den Einvernahmen unverzüglich versucht ha- be, E.________ schlecht darzustellen. Gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin E.________ kam die Vorinstanz damit beweiswürdigend zum Schluss, dass die Beschuldigte am 15. März 2012 das Haus von E.________ ge- gen deren Willen betreten habe (pag. 1980, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zusammen- gefasst ein, diese sei nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte sei sich sehr sicher, dass sie dies nicht so gemacht habe. Zwischen E.________ und der Beschuldigten bestehe eine tiefe Verfeindung. An jenem 15. März 2012 sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Dass sich die Beschuldigte nicht mehr an die De- tails der Beschimpfung erinnern könne, dürfe nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil dies schon lange her sei und allgemeine Schimpfwörter nur wenig hängen blieben. Wenn solch kontroverse Darstellungen zum Sachverhalt bestün- den, müsse auf das Aussageverhalten abgestellt werden. Die vorinstanzliche Aus- sagewürdigung gehe so aber nicht. So überzeuge nicht, wenn die Aussagen von E.________ als konstant, schlüssig und detailreich bezeichnet würden. Dass sich die Zeugin etwa noch an die Knieoperation erinnere, sei nicht aussergewöhnlich. Die Aussagen der Beschuldigten seien nur deshalb weniger detailreich ausgefallen, weil sie versucht habe, sich zusammenzunehmen und sich aufs Wesentliche zu beschränken. Insgesamt seien die Aussagen der Beschuldigten nicht unglaubwür- diger als diejenigen von E.________, weshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 2091). 12. Würdigung der Kammer Wie erwähnt, stehen die Aussagen der beiden Frauen darüber, was sich genau am 15. März 2012 zugetragen hat, im Widerspruch zueinander. Gemäss der Beschul- 11 digten habe sich alles vor dem Haus von E.________, einem kleinen, der Strasse anliegenden Kiesplatz bzw. einem Streifen, wo es kein Trottoir habe, abgespielt. E.________ spricht davon, die Beschuldigte sei praktisch mit ihr zusammen «ins Haus hineingestürmt», im Hauseingang gestanden und habe anschliessend durch das Strecken des Fusses in die Türe kurzzeitig das Schliessen verhindert. Der Ver- teidigung ist zuzustimmen, dass in einer solchen Aussage-gegen-Aussage- Konstellation eine Aussageanalyse vorzunehmen ist. Dabei ist weniger die allge- meine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Person an sich, als viel- mehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage von Bedeutung (vgl. pag. 1968, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch eine Analyse der konkreten Aussagen (auf deren Glaubhaftigkeit hin) vorgenommen, weshalb der Einwand der Verteidi- gung, die Vorinstanz gehe unzulässigerweise davon aus, E.________ sei glaub- würdiger, insofern nicht zutrifft. Ob sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis als richtig erweist, ist nachfolgend zu prüfen. Zunächst ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, weshalb E.________ der Poli- zei gegenüber einen Vorfall, den sie diesmal – im Unterschied zu den nicht ange- zeigten angeblichen Tätlichkeiten vom 7. Dezember 2011 – und quasi als Gesamt- paket von Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch als strafwürdig erachtete, fälschli- cherweise zur Anzeige bringen und sogar ein Verfahren wegen falscher Anschuldi- gung riskieren sollte. Daran ändert auch nichts, dass das Verhältnis zwischen den beiden Frauen schon längere Zeit zumindest angespannt war und dass es sich beim ganzen Vorfall um ein vergleichsweise einfach zu beschreibendes Gesche- hen handelt. E.________ erstattete die Strafanzeige zeitnah, am 20. März 2012, nachdem sie noch am Tag des Vorfalls auf dem Polizeiposten angerufen hatte (pag. 2084, Z. 30). Gegenüber der Polizei legte sie den Ablauf der Geschehnisse – in freier Erzählung auf offen formulierte Frage – strukturiert, logisch und nachvoll- ziehbar dar. Die zeitnahen Aussagen zum grundsätzlich einfach zu schildernden Geschehen weisen auch einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf. So nannte E.________ schon in der kurz gehaltenen polizeilichen Einvernahme mehrere De- tails zum Rahmengeschehen, aus denen teilweise auch räumlich-zeitliche Ver- knüpfungen hervorgehen. So berichtete sie davon, sie sei mit einem Ersatzfahr- zeug nach Hause gefahren – wie sie später angab, sei sie von der Garage ge- kommen. Dieses Detail verknüpfte sie auch mit der Schilderung eigener Denkvor- gänge, konkret der Hoffnung, dass sie aufgrund des Ersatzwagens von der Be- schuldigten nicht erkannt wird. Als ausgefallenes Detail imponiert weiter die Schil- derung, wonach die Beschuldigte nach den Schlägen ihr Mobiltelefon oder etwas ähnliches hinausgestreckt und sie aufgefordert habe, etwas zu sagen («Sagen sie etwas, sagen sie etwas, schauen sie mich an und sagen sie etwas!»). Dieses In- termezzo war ja dann auch der Anlass für E.________, sich Richtung Haustüre zu begeben. Ebenfalls als lebhaft geschildertes Detail wirkt die Aussage, sie habe beim Aussteigen aus dem Auto kurz das Gleichgewicht verloren und dabei die Be- schuldigte leicht berührt. Gerade diese Kleinigkeit schilderte E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor der Kammer nicht nur nochmals kon- stant gleich, sondern gab dazu mit den Knieproblemen und der damals anstehen- den Operation auch eine schlüssige Erklärung ab. Der blosse Umstand, dass sie 12 sich an die damals bevorstehende Knieoperation und die Beschwerden erinnert, ist zwar, wie die Verteidigung argumentiert, nicht als aussergewöhnlich zu bezeich- nen. Gerade deshalb stellt die (inhaltliche und zeitliche) Verknüpfung eines solchen anschaulich geschilderten Details, an das man sich einfach zu erinnern vermag, mit den Aussagen zum Kerngeschehen einen Hinweis darauf dar, dass das Geschil- derte auf tatsächlich Erlebtem basiert. Nichts anderes gilt auch für die weiteren vorgenannten Realkriterien in den Aussagen von E.________. Die Vermutung der Beschuldigten, die Behauptung von E.________ sei eine Retourkutsche auf die Verurteilung (von E.________), ist schon deshalb abwegig, weil der aktenkundige Strafbefehl, in welchem E.________ wegen «ihrer eigenen Schreiben» (dem E-Mail vom 22. März 2011 an den Kantonstierarzt, pag. 1740) der üblen Nachrede zum Nachteil der Beschuldigten verurteilt wurde, von Ende Januar 2015 datiert (pag. 1753). Dessen ungeachtet wirken die Aussagen von E.________ aber auch keineswegs übermässig oder unnötig belastend. Vielmehr gesteht sie sogar ein, die Beschuldigte aufgrund des verlorenen Gleichgewichts beim Aussteigen berührt bzw. wohl leicht angerempelt zu haben, worauf die Beschuldigte gemeint habe, ge- schlagen worden zu sein. Hätte sie aber der Beschuldigten mit der Anschuldigung tatsächlich wider besseres Wissen eins auswischen wollen, hätte sie es wohl kaum beim vorliegenden Vorwurf (und demjenigen der Tätlichkeiten) belassen, zumal dieser Vorwurf aufgrund der zahlreichen im Raum stehenden Hausfriedensbrüche und weiteren Delikte im vorliegenden Strafverfahren kaum ins Gewicht fiel. Auch das eigentliche Kerngeschehen, den Ablauf beim und im Hauseingang, schilderte E.________ stimmig und konstant; auch in der Zeugeneinvernahme vor der Kam- mer, Jahre nach dem Vorfall. Demnach setzte die Beschuldigte den Fuss in dem Moment in die Türe, als die Zeugin sich zum Schliessen der Türe umwandte und die eindringende bzw. hineinstürmende Beschuldigte mit den Händen zurückzu- stossen versuchte. Der Ablauf wirkt gut nachvollziehbar und die Umschreibung ein- zelner Erlebnisse originell und ausgesprochen authentisch, so das lebensnah er- wähnte «Zuschletzen» der Haustüre oder das nach dem Schliessen der Türe er- folgte Runterdrücken der Türfalle sowie Poltern an die Türe durch die Beschuldigte. Die Aussagen von E.________ sind auch Ausdruck ihrer Angst, welche sie offen- bar in dieser Situation vor der Beschuldigten hatte. Der Vorfall blieb ihr in Erinne- rung, was sich durchwegs in ihren Aussagen wiederspiegelt. Demgegenüber fielen die Erstaussagen der Beschuldigten knapp, ausweichend und vage aus («Ich mag mich nicht mehr genau erinnern», pag. 317, Z. 19 f.). Vor allem aber ging die Beschuldigte sowohl bei der Polizei wie auch in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung sofort zum Gegenangriff über. Ohne auf die offene Frage, was sich am 15. März 2012 am Domizil von E.________ ereignet habe (pag. 316, Z. 8), zu antworten, begann sie damit, E.________ schlecht zu machen (sie habe ihrerseits schon mehrere Hausfriedensbrüche bei ihr [der Beschuldigten] began- gen; sie habe ihr drei Mal einen eingeschriebenen Brief refüsiert; E.________ habe angefangen und sie beschimpft, ihr «Schlämperlige» nachgerufen; E.________ habe schon zugeschaut, wenn ihr Mann [der Beschuldigten] sie [die Beschuldigte] tätlich angegriffen habe; E.________ lüge und mische sich in den ehelichen Kon- flikt ein; pag. 317, Z. 10 ff.). Auf die Frage ihres Verteidigers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wie es am 15. März 2012 überhaupt zur Begegnung gekommen 13 sei, holte sie zunächst zum Rundumschlag gegen ihren Mann und E.________ aus (pag. 1699, Z. 18 ff.). Dieses Muster fand auch in der oberinstanzlichen Verhand- lung seinen Fortgang: auf konkrete Fragen zum Vorfall vom 15. März 2012 reagier- te die Beschuldigte wiederholt mit einer Tirade gegen Herr C.________ und E.________ (pag. 2088, Z. 36 ff.: ihr Mann habe eine Videokamera am Haus instal- liert, ihr das Besuchsrecht für die Kinder nie gewährt, E.________ sei immer ums Haus geschlichen und mit Herr C.________ im Kontakt gestanden; pag. 2089, Z. 11 ff.: E.________ habe sie mehrfach mündlich und schriftlich verleumdet, habe nachweislich mehrfach betrogen usw.; in ähnlichem Tonfall auch das «letzte Wort» der Beschuldigten, pag. 2091 f.). Die Aussagen zum Vorfall selbst fielen dann äus- serst knapp aus. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte den Vorfall auf den Vorplatz verlegte und behauptete, E.________ habe bereits dort gesagt, sie werde das als Hausfriedensbruch melden, machte sie keine Aussagen zum eigentlichen Geschehensablauf. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie un- verbindlich («Meine Aussagen bei der Polizei habe ich gerade nicht vor Augen, aber ich kann diese eigentlich bestätigen», pag. 1699, Z. 8 f.). Sie beschränkte sich darauf zu bestreiten, dass sie im Haus drin gewesen sei. Danach gefragt, was sie zu den Aussagen von E.________ sage, bezichtigte sie diese postwendend und pauschal der Lüge («Sie hat heute mehrere Male nachweislich gelogen.», pag. 1699, Z. 14 f.). Auch vor der Kammer blieben die Angaben zum Kerngesche- hen spärlich und die Antworten auf entsprechende Fragen ausweichend, vorwie- gend beschränkt auf einfaches Abstreiten. Während sie sich an den Inhalt der an- geblichen Beschimpfungen von E.________ nicht mehr erinnern konnte, schilderte sie vor der Kammer erstmals, dass zur Tatzeit noch eine andere Frau vor Ort ge- wesen sein, deren Namen sie aber nicht kenne. Hiervon war zuvor nie auch nur ansatzweise die Rede; diese Behauptung wirkt nachgeschoben und sehr unglaub- haft. Wie schon die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin als glaubhaft und überzeugend. Zweifel, dass sich der Vorfall nicht so wie von ihr ge- schildert, namentlich eben beim bzw. im Hauseingang, zugetragen hat, hat die Kammer keine. Die dürftigen, unpassenden und teilweise verletzenden Aussagen der Beschuldigten sind demgegenüber nicht ansatzweise geeignet, etwas zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des hier interessierenden Kerngeschehens beizutra- gen. Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 15. März 2012 das Einfamilienhaus von E.________ am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) gegen den ihr bekannten Willen der Berechtigten betrat. III. Rechtliche Würdigung 13. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedens- bruchs sind korrekt und es kann darauf verwiesen werden (pag. 1995 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Beweisergebnis hat die Beschuldigte gegen den Willen von E.________ ihren Fuss über die Türschwelle gesetzt, nachdem sich E.________ zum Schliessen der Türe umwandte und die eindringende bzw. hineinstürmende 14 Beschuldigte mit den Händen zurückzustossen versuchte. Dadurch verhinderte die Beschuldigte das Schliessen der Haustüre für eine gewisse Zeit und erfüllte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht. Subjektiv war der Be- schuldigten bewusst, dass sie gegen den Willen von E.________ handelte. Sie setzte sich vorsätzlich über den Willen der Berechtigten hinweg. Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einen gültigen Strafantrag. Ein solcher liegt vor (vgl. pag. 311). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. März 2012 am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Es kann auf die soweit korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (pag. 2006 f., S. 48 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist darauf hinzu- weisen, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rah- mens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 15. Konkrete Strafzumessung Zu bestimmen ist die Strafe für die zwei begangenen Hausfriedensbrüche – gemäss dem vorliegenden Schuldspruch sowie demjenigen der Vorinstanz, wel- cher in Rechtskraft erwachsen ist. Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Geldstrafe von 1 bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Auch wenn für beide Delikte voraussichtlich eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, führt Art. 49 Abs. 1 StGB zu keiner Erweiterung des Strafrahmens. Der konkrete Straf- rahmen deckt sich vielmehr mit dem erwähnten, ordentlichen Rahmen gemäss Art. 186 StGB. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz erachtet es die Kammer als zwingend, zunächst eine Einsatzstrafe zu bilden und zu diesem Zweck eine der beiden Straf- taten als schwerere zu bezeichnen. Zwar erfolgte der Hausfriedensbruch vom 15 15. März 2012 zum Nachteil einer Drittperson. Dennoch wiegt derjenige zum Nach- teil von C.________ insgesamt etwas schwerer. Dort drang die Beschuldigte näm- lich trotz eines ihr bekannten Betretungsverbotes in das Haus ein und verliess die- ses erst wieder, nachdem sie von Herrn C.________ und dem gemeinsamen Sohn aus dem Haus geführt wurde. Die Beschuldigte verblieb aber nur für wenige Minu- ten im Haus, sodass noch von einer vergleichsweise leichten Verletzung des ge- schützten Hausrechts ausgegangen werden kann. Was die subjektiven Tatkompo- nenten betrifft, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz (pag. 2008, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen wird. So handelte die Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz; Motiv und Motivation war aber die subjektiv als Notsituation empfundene Tatsache, dass sie nur wenig Kontakt zu ihren Kindern hatte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Hierfür ist eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten angemessen, was sich auch mit Blick auf die als Anhaltspunkt dienenden Referenzstrafen in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, S. 46) als adäquat erweist. Aufgrund des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.________ ist die Einsatz- strafe angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte betrat in diesem Fall die Räum- lichkeiten und hielt danach – von der Hausrechtsinhaberin aus dem Hauseingang gestossen – den Fuss über die Türschwelle. Auch wenn der Eingriff nur kurz an- dauerte, wurde das geschützte Rechtsgut nicht nur in unerheblicher Weise verletzt. Das Verhalten ist insofern verwerflicher, weil es in relativ rabiater Weise gegenüber einer Drittperson, notabene einer älteren Frau, erfolgte. Auch hier ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Vorfall vor dem Hintergrund einer für die Be- schuldigte offenbar belastenden und schweren Konfliktsituation im Zusammenhang mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern erfolgte. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, welchem mit einer Strafe von ca. 20 Strafeinheiten zu begegnen ist. Hierfür ist die Einsatzstrafe asperierend um 12 auf 32 Strafeinheiten zu erhöhen. Für die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren verwiesen werden (pag. 2009, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ersterem ist präzisierend festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Taten sehr wohl vorbestraft war (vgl. pag. 2079 f.), nämlich wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Straf- mandat vom 30. November 2010) sowie wegen Tierquälerei (Strafmandat vom 10. Mai 2011). Auch wenn beide Vorstrafen vorliegend nicht einschlägig sind, illus- trieren sie doch eine gewisse Bereitschaft, gesetzliche Regeln zu brechen, zumal die beiden Hausfriedensbrüche innerhalb der zweijährigen Probezeit beider Strafen begangen wurden. Zum Verhalten der Beschuldigten nach der Tat ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie in der Folge trotz eines formellen Betretungsverbots und späterer Fernhalteverfügungen immer wieder das Grundstück am H.__weg _ betrat und vor allem Herrn C.________ ausspionierte. Auch im folgenden Strafver- fahren traten bei der Beschuldigten in keiner Weise Einsicht oder Reue zutage; vielmehr ging sie wiederholt zum Gegenangriff über. Eine erhöhte Strafempfind- 16 lichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor. Die erwähnten Aspekte der Täterkom- ponenten, vor allem die Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat, fallen eher straferhöhend ins Gewicht. Als einziger strafreduzierender Faktor steht dem höchs- tens die relativ lange Verfahrensdauer gegenüber. Ob jedoch die von der Vorin- stanz hierfür im Umfang eines Drittels vorgenommene Strafreduktion gerechtfertigt ist, kann aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots offen bleiben. Selbst wenn die Strafe nämlich trotz negativer Täterkomponenten nicht erhöht, sondern um ein Drittel reduziert würde, wäre das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass noch überschritten. Nach dem Gesagten und weil wie in E. 5 oben er- wähnt das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es beim vorinstanzlich auf 20 Stra- feinheiten festgelegten Strafmass. 16. Strafart, Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsstrafe Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB sind vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustim- mungserklärung der Beschuldigten dazu vor (pag. 1710). Da sich das Verschlech- terungsverbot auch bei der Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszu- sprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 StGB). Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Um- fang von insgesamt 80 Stunden anzuordnen. Die Vorinstanz hat den Tagessatz ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 6‘200.00 und unter Gewährung eines Unterstützungsabzuges von 15% auf CHF 130.00 festgesetzt. Entsprechend der Angaben der Beschuldigten im oberin- stanzlich eingeholten Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse verfügt sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich CHF 4‘000.00 (pag. 268). An der Be- rufungsverhandlung bestätigte sie diese Angaben und präzisierte, dies sei der Un- terhaltsbeitrag für sie selber, die kurz vor der Volljährigkeit stehende Tochter M.________ wohne nicht mehr bei ihr und sie sei nach wie vor aufgrund eines psy- chotischen Erschöpfungszustandes (gemäss Arztzeugnis vom 12. Dezember 2016, pag. 2066) zu 100% arbeitsunfähig (pag. 2087 f.). Ausgehend von diesem tieferen Einkommen und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% resultiert ein etwas geringerer Tagessatz in der Höhe von abgerundet CHF 100.00. Auch hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bleibt es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, vom vorinstanzli- chen Ergebnis abzuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit – unter Vorbehalt der Verbindungsstrafe – aufzuschieben, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Gelds- trafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Angesichts des nach wie vor unbewältigten und mit allen Mit- teln geführten Ehekonflikts mit ihrem Mann (vgl. pag. 1966 f., S. 8 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung) bestehen für die Kammer zumindest gewisse Zwei- fel an der künftigen Legalbewährung der Beschuldigten. Wie die Vorinstanz hält es deshalb auch die Kammer aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt und geboten, eine Verbindungsbusse auszufällen, um der Beschuldigten einen spürba- 17 ren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. In der Höhe eines Fünftels (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) der schuldangemessenen Strafe, ausma- chend CHF 400.00 (4 Strafeinheiten zu je CHF 100.00), wird eine Verbindungsbus- se ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB). Damit wird die Beschuldigte zum einen – anstelle einer Geldstrafe von 16 Tages- sätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1‘600.00 – zu gemeinnütziger Ar- beit von 64 Stunden, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, zum anderen zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden (im Fall der Nichtleis- tung der gemeinnützigen Arbeit zu einer Busse von CHF 400.00 bzw. zu einer vier- tägige Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch bzw. einer Einstellung bezüglich einzelner Delikte ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmäs- sig auf die mit einem Freispruch bzw. einer Einstellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben grundsätzlich beim Staat (vgl. YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Entsprechend der von der Vorinstanz vorgenommenen Ausscheidung (pag. 2013, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), entfallen CHF 1‘319.75 der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten auf die beiden Schuldsprüche. Der Beschuldigten sind damit die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘319.75 aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘020.00 – Gerichts- gebühr im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) von CHF 2‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 (Zeugengeld, pag. 2086) – sind zufolge ihres Unterliegens vollumfänglich der Beschuldigten auf- zuerlegen und von ihr zu tragen. 18. Entschädigungen Die Entschädigungen für die Beschuldigte für die Einstellungen und Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der beiden Schuldsprüche ist keine Ent- schädigung oder Genugtuung zu sprechen (e contrario Art. 429 Abs. 1 StPO). 18 Im oberinstanzlichen Verfahren wird die Beschuldigte schuldig gesprochen und sie obsiegt auch nicht in anderen Punkten, sodass für eine Entschädigung keine Grundlage besteht (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass mit Beschluss vom 23. Juni 2017 festgestellt wurde, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Juni 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Diebstahls (geringfügig), angeblich mehrfach begangen in G.________(Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________, 1.1.1. am 15. März 2012 (Schadenshöhe CHF 25.00, Ziff. 3.1 Beiblatt Strafbe- fehl BJS 11 18478); 1.1.2. am 22. März 2012 (Schadenshöhe CHF 10.00, Ziff. 3.2 Beiblatt Strafbe- fehl BJS 11 18478) 1.2. wegen Sachbeschädigung (geringfügig), angeblich mehrfach begangen am 3. Oktober 2011, 9. November 2011, 5. Dezember 2011, 9. Dezember 2011, 12. Dezember 2011 und am 15. Dezember 2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 Strafbefehl BJS 11 18478); 1.3. wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen, zum Nachteil von C.________, 1.3.1. am 21. September 2011 in 2501 Biel (Ziff. 5.1 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 1.3.2. am 23. September 2011, 26. September 2011 und 3. Oktober 2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _ (Ziff. 5.2 bis 5.4 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 1.3.3. am 22. Dezember 2011 in G.________(Ortschaft), I.___weg _ (Ziff. 5.5 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); 1.3.4. am 21. Januar 2012 in 3006 Bern, J.___strasse _ (Ziff. 5.6 Beiblatt Straf- befehl BJS 11 18478); 1.4. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 15. März 2012 in G.________(Ortschaft), I.___weg _, zum Nachteil von E.________ (Ziff. 6 Bei- blatt Strafbefehl BJS 11 18478); 1.5. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach be- gangen am 19. Dezember 2011, 21. Dezember 2011, 22. Dezember 2011, 24. Dezember 2011, 31. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 2. Januar 2012, 4. Januar 2012, 5. Januar 2012, 10. Januar 2012, 18. Januar 2012, 20. Januar 20 2012, 24. Januar 2012, 25. Januar 2012, 30. Januar 2012, 9. Februar 2012, 12. Februar 2012, 14. Februar 2012, 15. Februar 2012, 17. Februar 2012, 2. März 2012, 5. März 2012, 9. März 2012, 15. März 2012, 16. März 2012, 22. März 2012, 23. März 2012 sowie am 7. Mai 2012 in G.________(Ortschaft), H.___weg, I.___weg _ und anderswo (Ziff. 7 Beiblatt Strafbefehl BJS 11 18478); eingestellt wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 8ʹ543.20 für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8ʹ928.55 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung als Pri- vatkläger sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2ʹ319.05 an den Kanton Bern. 2. A.________ von den Anschuldigungen 2.1. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. August 2011; 8. September 2011; 9. September 2011, 23. September 2011, 26. September 2011, 29. September 2011, 3. Oktober 2011, 25. Oktober 2011, 26. Oktober 2011, 27. Oktober 2011, 1. November 2011, 9. November 2011, 16. November 2011, 22. November 2011, 23. November 2011, 29. November 2011, 5. Dezem- ber 2011, 6. Dezember 2011, 7. Dezember 2011, 8. Dezember 2011, 9. De- zember 2011, 11. Dezember 2011, 12. Dezember 2011, 15. Dezember 2011, 16. Dezember 2011, 19. Dezember 2011, 21. Dezember 2011, 22. Dezember 2011, 24. Dezember 2011, 31. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 4. Januar 2012, 5. Januar 2012, 10. Januar 2012, 18. Januar 2012, 20. Januar 2012, 24. Januar 2012, 25. Januar 2012, 30. Januar 2012, 9. Februar 2012, 12. Februar 2012, 14. Februar 2012, 15. Februar 2012, 17. Februar 2012, 2. März 2012, 5. März 2012, 9. März 2012, 15. März 2012, 16. März 2012, 22. März 2012 und am 23. März 2012 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________; 2.2. des Entziehens von Unmündigen, angeblich mehrfach begangen, 2.2.1. am 31. Januar 2012, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2.1 Strafbe- fehl); 2.2.2. in der Zeit ab Ende April bis Mai 2012, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2.2 Strafbefehl); freigesprochen wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2ʹ562.95 für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, ohne Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ für die Kosten der anwaltlichen Vertretung als Privatkläger sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1ʹ319.75 an den Kanton Bern. 21 3. A.________ schuldig erklärt wurde des Hausfriedensbruchs, begangen am 6. September 2011 in G.________(Ortschaft), H.__weg _, zum Nachteil von C.________ und verurteilt wurde zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ im Umfang von CHF 892.85 für seine Aufwendungen im Verfahren. 4. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Verleumdung, angeblich begangen am 16. April 2011, zum Nachteil von A.________ (Ziff.13 Strafbefehl BJS 12 5083) eingestellt wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4ʹ166.65 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Ausrichtung einer Entschädi- gung an A.________ von CHF 996.75 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung als Privatklägerin sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1ʹ633.35 an den Kanton Bern. 5. C.________ von den Anschuldigungen 5.1. des Entziehens von Unmündigen, angeblich wiederholt begangen zwischen dem 25. März 2011 und dem 2. Januar 2012 zum Nachteil von A.________ (Ziff. 2 Strafbefehl BJS 12 5083); 5.2. der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 20. Juni 2011 im Ausweiszentrum in Biel (Ziff. 3 Strafbefehl BJS 12 5083); freigesprochen wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8ʹ333.35 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung an A.________ für die Kosten der anwaltlichen Vertretung als Privatklägerin so- wie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 3ʹ325.20 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. März 2012 in G.________(Ortschaft), I.___weg _, zum Nachteil von E.________ und dafür sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Art. 34, 37, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49, 186 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 22 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Die gemeinnützige Arbeit wird an Stelle einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, angeordnet. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der ge- meinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 400.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘319.75. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘020.00. III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Fürsprecher D.________ (nur Dispositiv) - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD Bern, 29. September 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. November 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23