C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘152.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 976.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit C.________ im Umfang von 1/3 vor oberer Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ wie folgt bestimmt: