1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 08.11.2015 in Bern 1.1 zum Nachteil von E.________; 1.2 zum Nachteil von G.________; 2. des Raufhandels, begangen am 08.11.2015 in Bern zum Nachteil von E.________ und G.________; und in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 122, 133 aStGB; Art. 418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 ,433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.