A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44 Abs. 1, 47, 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 1‘600.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.11.2015, an den Privatkläger G.________. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren werden wie folgt bestimmt: