dass die beschlagnahmten Schuhe, Marke Nike, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils C.________ zurückgegeben werden. 37 B. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 08.11.2015 in Bern zum Nachteil von G.________; 2. des Raufhandels, begangen am 08.11.2015 in Bern zum Nachteil von E.________ und G.________ und in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 122, 133 aStGB; Art. 418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: