42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47 StGB; Art. 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. b SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. II. weiter beschlossen wurde: