im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘570.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz von CHF 1‘066.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte 1 im Umfang von 1/4 obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 1‘523.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.