Die von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen werden – mit Blick auf die Höhe des erstinstanzlichen Honorars und nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV – noch als angemessen 35 erachtet. Soweit der Beschuldigte 1 im Umfang von 3/4 unterliegt, wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘570.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.