im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘152.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 2/3 der Differenz von CHF 976.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte 2 im Umfang von 1/3 obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 2‘075.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.