135 Abs. 4 StPO). Die von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, tatsächlich etwas umständlich dargestellten Aufwendungen werden – mit Blick auf die Höhe des erstinstanzlichen Honorars und nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) – noch als angemessen erachtet. Soweit der Beschuldigte 2 im Umfang von 2/3 unterliegt, wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘152.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.