30. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt D.________ (Beschuldigter 2) Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 12‘202.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2‘940.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).