418 Abs. 2 StPO eine solidarische Haftung anzuordnen. Die beiden Beschuldigten sind daher unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Privatkläger 2 je die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung von CHF 7‘068.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend je CHF 3‘534.30, und der Entschädigung von CHF 3‘941.70 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend je CHF 1‘970.85, zu bezahlen.