Der Privatkläger 1 hat als obsiegend zu gelten und ist für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Der Beschuldigte 2 hat daher dem Privatkläger 1 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7‘452.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘311.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.