Angesichts der Tatsache, dass die im Zivilpunkt vorgenommenen marginalen Änderungen bzw. die Beurteilung im Zivilpunkt keinen erheblichen (Zusatz-)Aufwand verursacht haben, wird darauf verzichtet, eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Der Privatkläger 1 hat als obsiegend zu gelten und ist für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.