28. Entschädigung Privatkläger 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte 2 wurde im Strafpunkt verurteilt. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wurde im Wesentlichen gutgeheissen bzw. dem Grundsatz nach gutgeheissen. Angesichts der Tatsache, dass die im Zivilpunkt vorgenommenen marginalen Änderungen bzw. die Beurteilung im Zivilpunkt keinen erheblichen (Zusatz-)Aufwand verursacht haben, wird darauf verzichtet, eine Kostenausscheidung vorzunehmen.