Der Beschuldigte 1 hat bei diesem Ausgang des Verfahrens – gemessen an seinen Anträgen – als grösstenteils unterliegend zu gelten. Die Staatsanwaltschaft ist lediglich mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe innerhalb des vollbedingten Bereichs nicht durchgedrungen. Der Beschuldigte 1 hat demzufolge drei Viertel der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu bezahlen. Der restanzliche Viertel von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.