Die Privatkläger haben keine Berufung/Anschlussberufung erklärt und dringen mit ihren Anträgen auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen durch. Die oberinstanzliche Abänderung der Beträge ist marginal und liegt im Ermessensbereich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte 2 zwei Drittel des auf ihn entfallenden Verfahrenskostenanteils von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘333.35, zu bezahlen. Das restanzliche Drittel von CHF 666.65 trägt der Kanton Bern. Der Beschuldigte 1 hat bei diesem Ausgang des Verfahrens – gemessen an seinen Anträgen – als grösstenteils unterliegend zu gelten.