Hingegen wurde die gegen ihn ausgesprochene Strafe bedeutsam auf ein Mass reduziert, welches noch im Bereich des vollbedingten Vollzugs liegt. Der Beschuldigte 1 ist bezüglich der beantragten Freisprüche unterlegen, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde im Wesentlichen bestätigt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist ihrerseits mit ihren Anträgen auf Bestätigung der Schuldsprüche durchgedrungen, nicht jedoch bezüglich der beantragten Erhöhung des Strafmasses. Die Privatkläger haben keine Berufung/Anschlussberufung erklärt und dringen mit ihren Anträgen auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen durch.